Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 6 Landesoberbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/6#abs-1 (1) Landesoberbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen und für das ganze Land zuständig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/6#abs-2 (2) Landesoberbehörden sind
1. das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
2. das Landeskriminalamt,
3. das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste,
4. das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,
5. das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
6. das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung,
7. die Direktorin beziehungsweise der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter,
8. das Rechenzentrum der Finanzverwaltung,
9. das Landesamt für Finanzen und
10. das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/6#abs-3 (3) Andere Landesoberbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 LOG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2025 in Kraft
§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 17. Juli 2025
GV. NRW. 2025 S. 633
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.